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Vereinssatzung

Satzung des KGV Cronberger e.V.

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Der KGV Cronberger e.V. wird Im Folgenden kurz “Verein” genannt.

Satzungsinhalt:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgagen des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gartenübernahme
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
§ 6 Gartenabgabe
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Gartenordnung
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Kassen- und Rechnungswesen
§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung
§ 14 Anlagenversammlung
§ 15 Anlagenausschuss
§ 16 Vereinsvermögen
§ 17 Auflösung des Vereins, Änderung des Satzungszwecks
§ 18 Eintragung der Satzung
§ 19 Gerichtsstand

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Cronberger e. V. und hat seinen Sitz in Frankfurt. Seine Gründung erfolgte am 8. April 1899. Er gehört der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e. V. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. an und ist unter der Nr. VR 4206 in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Satzungszweck wird insbesondere bewirkt durch:

a. Der Verein überlässt aus den ihm verfügbaren Kleingartenanlagen seinen Mitgliedern, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, aufgrund von Unterpachtverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf).

b. Er hat auf die zweckmäßige Bebauung der Gärten und deren kleingärtnerische Nutzung hinzuwirken und seine Mitglieder durch fachliche Beratung, auch im Rahmen des Umwelt- und Vogelschutzes, zu betreuen.

8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er erstrebt den Zusammenschluss seiner Kleingärtner sowie die Errichtung und Erhaltung von Kleingartenanlagen.

9. Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die steuerliche Gemeinnützigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, Kleingärtner im Sinne § 2 zu werden.

2.Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

a) Aktive Mitglieder sind volljährige Personen, die einen Kleingarten selbst bewirtschaften. Sie sollen ihren Wohnsitz in Frankfurt haben. Jedes Mitglied darf nur einen Kleingarten bewirtschaften.
Mit der Zahlung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sowie der Aushändigung der Satzung nebst Gartenordnung wird der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

b) Fördernde Mitglieder sind solche, die, ohne einen Garten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie können in begrenzter Zahl, bezogen auf die Zahl der aktiven Mitglieder, aufgenommen werden. Über die Begrenzung entscheidet der Vorstand.
Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der Aushändigung der Satzung nebst Gartenordnung wird der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

c) Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Mitglieder – auch Nichtmitglieder – die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

3. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.

4. Ehrungen erfolgen nach 25-, 40-, 50-jähriger und weiteren 10er Schritten ununterbrochener Mitgliedschaft oder besonderer Leistungen durch Antrag an die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e. V.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar (§ 38 BGB).

§ 4 Gartenübernahme

1. Voraussetzung für die Übernahme eines Kleingartens ist die ausdrückliche Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung und -Gartenordnung sowie der Gartenordnung der Stadt Frankfurt durch das Mitglied und der Abschluss eines Unterpachtvertrages zwischen Verein und Mitglied.

2. Frei werdende Kleingärten werden nach der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.

3. Bewerber werden nach Zahlung einer vom Vorstand festgelegten Bewerbergebühr in die Bewerberliste aufgenommen.

4. Der Neupächter zahlt den in der Niederschrift der Wertermittlung festgelegten Entschädigungsbetrag sowie den Aufnahmebeitrag und sonstige Beiträge an den Verein.
Der Aufnahmebeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

5. Für den Wertermittlungsbetrag besteht die Rechtsbeziehung nur zwischen dem scheidenden und dem nachfolgenden Pächter. Die Abwicklung durch den Verein erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Vorpächters/Erben und dem Nachpächter.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

1. Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens am 3. Werktag im August – vor dessen Ende – erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Kündigungen des Pachtverhältnisses zu anderen Terminen zustimmen.

Bei der Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt gleichzeitig die Auflösung des Pachtverhältnisses.

Jede Kündigung wird vom Verein schriftlich bestätigt oder, wenn diese nicht fristgerecht erfolgt ist, schriftlich zurückgewiesen.

3. Die Kündigung / der Ausschluss der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück und/oder dem Anlagengelände geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

3.2. zum Ende des Geschäftsjahres und muss bis zum 3. Werktag im August erfolgen wenn:das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, welche die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere

a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt
b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt
c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,
d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert,
e) ohne erforderliche Genehmigung eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Gemeinde oder gegen bestehende andere Vorschriften, insbesondere BKleingG oder Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main verstößt,
f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,
g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
h) gegen Bestimmungen der Vereinsordnungen verstößt,

3.2.1. das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,

3.2.2. das Mitglied sich innerhalb und/oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.

3.2.3 In besonderen Fällen – insbesondere bei vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten – kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren gegen das Mitglied einleiten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.3 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

4. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:

4.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn

4.1.1 der Pächter mit der Errichtung des Pachtzinses für mindestens drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt oder

4.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück und/oder dem Anlagengelände geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,

4.2 zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzug des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt; erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.

Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses, eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, so dass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind (§ 313 (3) BGB).

4.3 Der Verein kann spätestens am 3. Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch Grundstückseigentümer), wenn die Kündigungsgründe gem. § 9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.

5. Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied bzw. der Pächter können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vorstand schriftlich Einspruch mit Begründung einlegen.
Akzeptiert der Vorstand den Einspruch nicht, hat er die Angelegenheit unverzüglich dem Schlichtungsausschuss der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V. zur Entscheidung vorzulegen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds. Das Pachtverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt.

7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.

Der hinterbliebene Ehepartner oder ein Mitglied der Familiengemeinschaft kann binnen drei Monaten nach dem Todesfall die Mitgliedschaft und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses beim Vorstand beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

8. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

6 Gartenabgabe

1. Nach Beendigung des Unterpachtverhältnisses steht dem scheidenden Pächter bzw. berechtigten Erben für den abzugebenden Kleingarten eine Entschädigung zu.

2. Die Ermittlung der Entschädigungssumme erfolgt durch eine Wertermittlungskommission nach den durch die zuständige Behörde genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V.

3. Dem scheidenden Pächter steht die Möglichkeit des Einspruchs beim Vereinsvorstand innerhalb von zwei Wochen zu. Dieser kann eine Nachschätzung veranlassen.

4. Der scheidenden Pächter/Erbe hat bei Nichtanerkennung der Wertermittlung und keiner Einigung mit dem Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zustellung/Aushändigung der Wertermittlungsniederschrift die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V. anzurufen.
Das Begehren ist an den Vorstand zu richten. Das Ergebnis der Überprüfung wird als verbindlich anerkannt.

5. Die Kosten der Wertermittlung, auch die der Nachbewertungen, gehen zu Lasten des Vorpächters/Erben. Findet die Gartenübergabe erst im folgenden Gartenjahr statt, so sind auch die anteiligen Kosten bis zur Gartenübergabe vom Vorpächter zu tragen.

6. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand.

7. Nach Einigung mit dem Neupächter und Eingang des Wertermittlungsbetrages beim Kassierer wird der Betrag abzüglich noch offener Forderungen an den Anspruchsberechtigten vom Vorstand unmittelbar an den Vorpächter/Erben ausgezahlt.

8. Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters finden die Bestimmungen des BGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

9. Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht

1.1 an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
1.2 die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

1.3 Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zustehenden finanziellen Leistungen.

2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht

2.1 den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen; der Beitrag ist eine Bringschuld,

2.2 die Bestimmungen der Satzung, erlassene Vereinsordnungen (z. B. Garten-, Wasser- und Stromordnung) zu befolgen,

2.3 die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des Pächters (Verein) gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen,

2.4 den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften,

2.5 eine Grundversicherung (gebündelte als Feuer- Einbruch- Diebstahl- und Unfallversicherung) abzuschließen. Zusatz- und Höherversicherungen sind freiwillig möglich.

2.6 seine finanziellen Verpflichtungen nach 7.2.1 bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

2.7 Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

2.8 Mitglieder, deren Gärten sich außerhalb der Anlagen befinden, zahlen keinen Kostenbeitrag zur
Erhaltung und Verwaltung der Anlagen.

3. Fördernde Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie sind wählbar, und haben Stimmrecht.

3.1 Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 2.1, 2.2 und 2.6 genannten Pflichten.

4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven bzw. fördernden Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als Jahreshauptsversammlung jährlich in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einberufung enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1 Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
1.2 Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes,

1.3 Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

1.4 Entscheidung über Festsetzung und Höhe des Kostenbeitrages zur Erhaltung und Verwaltung der Anlagen sowie den Vergütungssatz für nicht geleistete Arbeitsstunden.

1.5 Genehmigung von Ausgaben, die im Einzelfall mehr als 20 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge entsprechen,

1.6 Erledigung eingebrachter Anträge,

1.7 Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

1.8 die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

1.9 Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung,

1.10 Bestätigung von Ehrenvorsitzenden

1.11 Entscheidung über Widersprüche gegen die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung oder Neufassung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

3. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.

4. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich niedergelegt werden.
Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand beauftragtem Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Neinstimmen festzuhalten.

6. Vor Beginn der Wahlhandlungen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern zu wählen. Dem Wahlleiter obliegen die Durchführung der Entlastung des alten Vorstandes und die Wahl des neuen Vorsitzenden.
Vor der Wahl stellt der Wahlleiter die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
Die Durchführung der Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer obliegt dem Vorsitzenden.

7. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden, ebenso bei Stichwahlen.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl.

§ 9 Vorstand

1. Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand.

2. Dem Vorstand gehören an: Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Kassierer
stellvertretender Kassierer
Schriftführer

2.1 Beisitzer, Fachberater oder Wertermittler werden vom Vorstand berufen. Diese haben beratende Funktion, kein Stimmrecht.

2.2 Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt (s. § 8, Ziffer 8.7).

3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

3.1 Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund und nur die Mitgliederversammlung zulässig (§ 27 II BGB).

3.2 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, dies gilt auch für Berufungen.

4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die Befugnis des Stellvertreters sowie des Kassierers kommt im Innenverhältnis allerdings nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden und Stellvertreters zum Zuge.

5. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Er setzt
a.die Höhe der Aufnahmegebühr
b.die Höhe der Kosten je Wertermittlung
c.die Höhe der Bewerbergebühr
d.die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Anlagenausschüsse fest.

6. Der Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts der Anlagen, welches mehr als die Höhe von 1/3 des jährlichen Kostenbeitrages der betreffenden Anlagen entspricht, bedarf die Zustimmung des Vorstandes.
Der Abschluss eines Geschäftes von mehr als 20 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderungsprogrammen des Landes Hessen oder der Stadt Frankfurt.

Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben aus dem Vereinsrecht.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.1 Er tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal je Monat zusammen. Die Einladung – schriftlich und/oder mündlich – erfolgt an alle Vorstandmitglieder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

7.2 Gültige Vorstandbeschlüsse erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

8. Der Vorstand lädt möglichst pro Quartal einmal, mindestens aber 2 mal im Jahr zu erweiterten Vorstandsitzungen ein, an denen zusätzlich die Obleute der einzelnen Anlagen sowie gegebenenfalls die Fachwarte und Beisitzer beratend teilnehmen.

9. Der Vorstand hat das Recht

9.1 eine Gartenordnung zu erlassen,

9.2 zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse zu bilden,

9.3 Mitglieder, auch Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

9.4 Ehemalige, verdienstvolle Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden vorzuschlagen.
Ehrenvorsitzende können an allen Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen (ohne Stimmberechtigung).
Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Gemeinschaftsarbeit befreit.

10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

11. Dem Vorstand wird eine angemessene Aufwandsentschädigung je nach Kassenlage des Vereins gewährt. Sie wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

12. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.

§ 10 Gartenordnung

Die Gartenordnung des Vorstandes in der jeweils gültigen Fassung wird anerkannt.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Kassen- und Rechnungswesen

1. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt gemeinsam mit dem stellvertretenden Kassierer die Kassenbücher und erledigt alle damit zusammenhängenden Aufgaben.

Die laufenden Zahlungsverpflichtungen werden vom Kassierer erledigt.

2. Anweisungen im Zahlungsverkehr sind grundsätzlich wie folgt vorzunehmen:

2.1 Vorsitzender mit Kassierer

2.2 stellvertretender Vorsitzender mit Kassierer und

2.3 bei Verhinderung des Kassierers: Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender mit stellvertretendem Kassierer.

§ 13 Kassen-/Rechnungsprüfung

1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesen des Vereins erfolgt mindestes einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei der drei gewählten Kassenprüfer.

2. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.

3. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliedsversammlung die Entlastung des Vorstandes.

4. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei gleichem Dienstalter scheidet gegebenenfalls der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass in der Regel jährlich die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.

5. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl eines Kassenprüfers in ein Vorstandsamt oder beim Ausscheiden eines Kassenprüfers aus dem Verein ist zusätzlich eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

6. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 14 Anlagenversammlung

1. In jeder Anlage findet jährlich eine Anlagen-Jahresversammlung statt. Sie wählt den Anlagenausschuss.

Der Antrag auf Entlastung des Anlagenausschusses wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Beauftragten gestellt, der auch die Neuwahl des Anlagenausschusses leitet. Stimmrecht haben und wahlberechtigt sind nur aktive Anlagenmitglieder (pro Garten eine Person). Der Anlagenausschuss wird für drei Jahre gewählt.

Die weiteren Aufgaben sind:

a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Anlagenausschusses.
b. Entgegennahme des Kassenberichtes über die Ausgaben des Anlagenausschusses.
c. Festsetzung der Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden an Gemeinschaftsarbeit pro Pächter.
d. Beschlussfassung von Anträgen an den Vorstand und an die Mitgliedsversammlung.
e. Regelung anlageninterner Angelegenheiten.

2. Eine Anlagenversammlung ist außerdem auf Beschluss des Anlagenausschusses – auf Antrag von mindestens 20 % der Anlagenmitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.
Zur Versammlung lädt der Obmann im Einvernehmen mit dem Vorstand ein. Termin und Einladung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und durch Aushang in der Anlage bekannt zu geben.

§ 15 Anlagenausschuss

1. Der Anlagenausschuss besteht aus Obmann, Schriftführer und Kassenwart. Bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden.

2. Der Obmann vertritt innerhalb der Anlage den Vereinsvorstand. Er führt im Anlagenausschuss den Vorsitz. Im Verhinderungsfall übernimmt der Kassenwart seine Aufgaben.

3. Der Anlagenausschuss legt die zu erledigende Gemeinschaftsarbeit fest.

4. Der Anlagenausschuss meldet die exakten Zählerstände (Wasser und Strom) pro Garten bzw. Entnahmestelle sowie die sonstigen Zahlungsverpflichtungen der Pächter bis zum 15.10. des laufenden Jahres an den Vorstand.

5. Er wird über die Geschäftsvorgänge seiner Anlage durch den Vorstand informiert.

6. Er vertritt die Interessen der Anlage gegenüber dem Verein und informiert den Vorstand über Aushänge und Schriftverkehr des Anlagenausschusses.

7. Der Schriftführer oder ein anderes Anlagenausschussmitglied erstellt bei jeder Anlagenversammlung ein Protokoll. Eine Kopie hiervon geht an den Vorstand.

8. Der Anlagenausschuss hat sich für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins einzusetzen. Er besorgt und überwacht innerhalb der Anlage die Ausführung der von den

9.Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und regelt anlageninterne Angelegenheiten.

10.Der Anlagenausschuss kann über Geldmittel, die der Höhe von bis zu 1/3 des jährlichen Kostenbeitrages der Anlagenmitglieder entsprechen, verfügen. In diesem Betrag ist auch die Aufwandsentschädigung des Anlagenausschusses enthalten.
Beträge darüber hinaus müssen vom Vorstand genehmigt werden.

11.Der Anlagenausschuss wird vom Obmann nach Bedarf oder auf Verlangen von wenigstens zwei seiner Mitglieder oder vom Vorstand einberufen.

12.Die Mitglieder des Anlagenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Vorstand festgelegt.

§ 16 Vereinsvermögen

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Ein Inventarverzeichnis ist zu führen und auf dem Laufenden zu halten.

3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich anzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Änderung des Satzungszwecks

1 Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2 Die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich.

3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens verwenden muss.

§ 18 Eintragung der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2007
beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 27.06.2007 in Kraft.

2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.

3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

4. Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Unterpachtverträge des Vereins.

5. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

Frankfurt am Main, den 03.07.2007

Horst Freudenberger (Vorsitzender)
Willi Müller (stellv. Vorsitzender)
Harald Reidt (Kassierer)