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Gartenordnung

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  1. Kleingärtnerische Nutzung
  2. Verhalten in den Kleingartenanlagen / Parzellen
  3. Anpflanzungen
  4. Pflanzenschutz
  5. Gemeinschaftseinrichtungen
  6. Bauliche Anlagen
  7. Gartenlauben
  8. Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
  9. Abfälle
  10. Tierhaltung
  11. Strom
  12. Fachaufsicht
  13. Schlussbestimmungen

Gemäß § 9, Abs. 9.1 und § 10 der Satzung des Kleingärtnervereins Cronberger e. V. in der Fassung vom 17.3.2007 wird unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes, den Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V., der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Nachbarschaftsgesetzes sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften – in den jeweils gültigen Fassungen – nachfolgende Gartenordnung erlassen:

Von dieser Gartenordnung abweichende Anlagenbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie ausschließlich die Unfallsicherheit innerhalb der Anlagen betreffen.

1. Kleingärtnerische Nutzung

1.1 Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauprodukten, der Baulichkeiten und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.

1.2 Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenpflanzen und Rasen. Blumenwiesen sind nur zulässig, soweit sie nach ihrer Lage gemeinverträglich sind. In Zweifelsfällen trifft der Vorstand die Entscheidung.

1.3 Naturgemäße Anbauweisen sind zu fördern. Der Garten darf nicht brach liegen und verwildern.

1.4 Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise anzulegen.

1.5 Betonierende Flächen sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.

1.6 Dem Umweltschutz ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Mit Trinkwasser ist sparsam umzugehen. Regenwasser ist zu Gießzwecken zu sammeln.

1.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Garten eigenhändig oder in Gemeinschaft mit seinen Familienangehörigen zu bewirtschaften. Nur bei längeren Krankheiten oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen1 können – nach Vereinbarung mit dem Vorstand – fremde Personen zur Bewirtschaftung herangezogen werden.

1 Schwerbehinderung i. S. SGB IX, hohes Alter

2. Verhalten in den Kleingartenanlagen/-parzellen

2.1 Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in den Anlagen stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.

2.2 Der Gebrauch von Lärm erzeugenden Geräten/Maschinen sowie das Rasenmähen jeder Art ist in der Zeit von 13 – 15 Uhr und von 19:00 bis 07:00 h sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Ausnahmen sind Feierlichkeiten in den Vereinshäusern sowie die Benutzung Lärm erzeugender Geräte bei der Gemeinschaftsarbeit.

2.3 Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen oder entsprechend gestaltet werden können, sollen die Kleingartenanlagen während des Tages und in der Bewirtschaftungssaison der Bevölkerung zugängig sein.

2.4 Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Der Obmann vertritt den Vorstand in der Anlage (§ 15, Abs. 2 der Satzung)

2.5 Der Anlagenausschuss überwacht die Einhaltung der Gartenordnung und spricht zuwiderhandelnde Pächter an, bzw. meldet größere Verstöße dem Vorstand.
Sind die Mängel nach einmaliger schriftlicher Aufforderung durch den Anlageausschuss mit Angabe einer Frist von drei Wochen nicht abgestellt, erfolgt zeitnah eine schriftliche Abmahnung durch den Vorstand.

2.6 In Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstandes und des Anlageausschusses das Recht, Gartenparzellen auch in Abwesenheit des Pächters zu betreten. Darüber hinaus ist das Betreten fremder Gärten ohne Genehmigung des Pächters verboten.

Veranstaltungen und Feierlichkeiten in vereinseigenen Einrichtungen (Vereinshaus, Gemeinschaftsfläche) sind dem Vorstand vorher anzuzeigen.

3. Anpflanzungen

3.1 Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Parzelle zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden.

Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung – bei Obstbäumen je nach Unterlage und vorgesehenem Standort – eine Größe von mehr als sechs Meter und mehr als vier Meter Breite (Krone) erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Dies gilt insbesondere für Süßkirsch-, Walnuss-, Wald- und Parkbäume.

Nadelgehölze jeder Art sind im Kleingarten nicht erlaubt.

Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Einzelgärten gelten die Grenzabstände des Hessischen Nachbarschaftsrechts in der jeweils gültigen Fassung entsprechend gegenüber anderen Einzelgärten und den gemeinschaftlichen Einrichtungen.

3.2 Grenzabstände für Anpflanzungen

Obstbäume

Obstbäume, Pflanzabstand zum Nachbarn 3,0 m
Säulenbäume (Ballerina) oder Spalierbäume 1,0 m

Beerenobststräucher

a) alle Beerensträucher von der Wurzelmitte 1,0 m

Rebstöcke und Hecken 1,0 m
Höhe der Hecken innerhalb der Anlagen 1,3 m
Höhe der Hecken nach Außen, 2,0 m

Ziersträucher
alle Ziersträucher 1,0 m

3.3 Kranke Bäume und Sträucher sind mit Wurzel zu beseitigen. Dies gilt auch bei der Entfernung von Bäumen und Sträuchern aus sonstigen Gründen.

Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars und/oder des Vorstandes zu entfernen.

Bei der Sanierung bestehender Anlagen sowie bei Neuanlagen sind beiderseits der Hauptwege innerhalb der Kleingartenanlagen 1 m breite Blumen-, Rosen-, und/oder Staudenrabatten anzulegen.

Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen wie z. B. Vereinsplatz, Parkplatz etc. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Parzellen vermieden werden.

Festlegungen in Bebauungsplänen oder behördlichen Genehmigungen sind zu beachten.

4. Pflanzenschutz

4.1 Die Erkenntnisse des integrierten und biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen. Die Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der Vogel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen. Eine Winterfütterung der Vögel wird unter entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen.

Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten.

Biologischen Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen.

4.2 Bei Schädlingsbefall oder Pflanzenkrankheiten, die vom Kleingärtner nicht genau bestimmt werden können, ist vor der Bekämpfung der Fachberater oder ein Vorstandsmitglied zu Rate zu ziehen.

4.3 Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist verboten.

5. Gemeinschaftseinrichtungen

5.1 Die Anlage ist für die ordnungsgemäße und fachgerechte Unterhaltung aller der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Sie sind schonend zu behandeln.

Jede Änderung von Anlagen und Einrichtungen, die vom Verpächter zur Verfügung gestellt wurden, darf nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen.

Die Anlagenwege sind fachgerecht zu pflegen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Motorfahrzeugen ist verboten.
Fahrradfahren auf den Wegen ist nur Kindern bis zu acht Jahren erlaubt.
Der Vorstand kann in berechtigten Fällen Ausnahmen zulassen.

5.2 Jeder Kleingärtner hat den an seine Parzelle angrenzenden Weg bis zur halben Breite sauber und frei von Bewuchs zu halten.

5.3 Die Pächter sind verpflichtet, bei Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen nach Maßgabe der Anlagenbeschlüsse mitzuarbeiten.
Wer hierzu alters- oder gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, zahlt pro nicht geleistete Stunde einen vom Vorstand festgelegten Betrag.

5.4 Die Pflege und der Innenschnitt (evt. Einfriedungshecken der Anlagen) obliegt den Pächtern der an den Innenseiten angrenzenden Kleingärten. Der Außenschnitt wird vom Verein geregelt.

5.5 Jeder Garteninhaber hat das Recht und die Pflicht, Beschädigungen von Einrichtungen des Vereins entgegenzutreten und die Verursacher dem Anlagenobmann zu melden.
Die Pächter sind für Schäden haftbar, die durch sie oder durch Personen, für die sie Einzustehen haben, verursacht werden.

6. Bauliche Anlagen

6.1 Gemeinschaftsgebäude, Gartenlauben, Einfriedungen der Gesamtanlagen und andere bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung dürfen – unabhängig von einer nach baurechtlichen und anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlicher Genehmigung, Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, sonstige Entscheidung oder Anzeige – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters errichtet oder wesentlich verändert werden.

Die baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterhalten.

6.2 Bauanträge bzw. Bauanzeigen sind vor Beginn der Maßnahme beim Vorstand schriftlich einzureichen.

6.3 Alle bisher geduldeten Baulichkeiten, wie Zweitbauten oder Dachflächen bzw. Bauten über 24 m² Grundfläche sind spätestens mit Beendigung des Pachtverhältnisses auf die gesetzlich zulässigen Maße zurückzubauen.

7. Gartenlauben

7.1 In jeder Gartenparzelle ist eine Gartenlaube in einfacher Bauweise zu errichten und muss vorher vom Vorstand genehmigt werden. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3, BKleingG).
Den Laubenstandort legt der Vorstand in Abstimmung mit dem Gartenpächter fest.
Die Grundfläche der Laube einschließlich überdachtem Freisitz darf bei Gärten ab 200 qm eine Größe von 24 qm nicht überschreiten; bei kleineren Gärten beträgt das Höchstmaß 10 % der Gartengröße. Die Höhe der Laube richtet sich nach den Vorgaben der Fachaufsicht für das Kleingartenwesen in Frankfurt am Main (z. Z. 2,75 m Pultdach, 3,65 m Giebeldach). Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
7.2 Die Art und die Anzahl der in einer Kleingartenanlage zulässigen Laubentypen, deren äußere Gestaltung und deren Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters festgelegt.

Dabei sollen die Laubentypen in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen übereinstimmen bzw. ähnlich sein2. Möglich ist auch die Verwendung einer Systemlaube, die nach den individuellen Wünschen des einzelnen Kleingärtners abgewandelt werden kann und dennoch ein harmonisches Gesamtbild sicherstellt.

Gleiches gilt auch für den Bau von Gartenlauben in Eigenleistung, der grundsätzlich zu fördern ist.

7.3 Die Baugenehmigungen für Gartenlauben werden vom Vorstand erteilt und sind gebührenpflichtig. Gleiches gilt für die Errichtung von Gewächshäusern und Grillkamine.

7.4 Bei Verlust der Gartenlaube, z.B. durch Feuer, muss eine neue Gartenlaube erstellt werden. Die Laube ist bei der vom Stadt-/ Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V. angebotenen Kollektivversicherung zu versichern.
Über Ausnahmen entscheidet der Verpächter auf Antrag des Pächters.
2z.B. hinsichtlich Abmessungen, Farbanstrichen und Dachformen

8. Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen

8.1 Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen z. B. Schwimmbecken, Fischteiche und Mauern unzulässig soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt.

a) Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig.

b) Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 qm zulässig. Über Ausführung und Genehmigung entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
c) Partyzelte oder ähnliche Wetterschutzeinrichtungen dürfen nur vorübergehend aufgestellt werden

8.2 Veränderungen an den offiziellen Wasserentnahmestellen oder Verlegung an einen anderen Platz sind ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Vorstand nicht gestattet.

Das Anbringen eines Wasseranschlusses in den Gartenlauben ist verboten.

8.3 Zulässig ist die Anlage eines Feuchtbiotops in naturnaher Bauweise (nur PVC freie Foliendichtung) und in einem der Größe der Gartenparzelle angemessenen Umfang (max. 8 qm und bis 80 cm tief). Der zuständige Abstand zur Parzellengrenze hat mindestens einen Meter zu betragen. Für die Absicherung des Biotops ist der Pächter verantwortlich. Er ist verpflichtet, dies mit einer Kindersicherung zu versehen. Dies entbindet Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
8.4 Zulässig sind Frühbeete und Folientunnel.

Wasservorratsbehälter sind nur bis zu einer Größe von 1.000 l zulässig.
Die Gesamtbevorratung aller Wasserbehälter darf 1.200 l nicht überschreiten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

8.5 Einzäunungen in den Gartenanlagen sind nur in einheitlicher Ausführung entlang der Anlagenwege in einer Höhe von 80 cm statthaft.
Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an zulässigen Einzäunungen und auf den Parzellen, sofern sie nicht aus Pflanzen bestehen.
Sichtschutzwände aus Matten, Lamellen oder Flechtzäunen dürfen nur am Sitzplatz an der Laube bis zu einer Höhe von bis zu 2 m errichtet werden.

Die äußere Einfriedung darf, wenn sie nicht bereits mit Hecken geschützt ist, mit Flechtzäunen aus Naturmaterialien (Schilf, Holz, Rinde u.s.w.) in einheitlicher Ausführung bis zu einer Höhe von 2,00 m versehen werden.
Hierdurch entstehende Schäden sind vom Verursacher auf dessen Kosten zu beseitigen.

Einrichtungen des Immissionsschutzes sind mit Zustimmung der Fachaufsicht und des Vorstandes möglich.

8.6.1Handelsübliche Grillkamine sind zulässig.
Die Größe des Grills sowie die Standortfrage ist vor dem Aufbau mit dem Vorstand abzustimmen und vom Vorstand zu genehmigen.

8.7 Fest installierte funktechnische Einrichtungen (z. B. Antennen, “Satellitenschüssel” usw.) sind nicht zulässig.
Ausgenommen davon sind die Vereinshäuser.

9. Abfälle

9.1 Hausmüll und Essensreste müssen über die Hausmülltonnen entsorgt werden, da sonst Ratten und andere Schädlinge angezogen werden.

9.2 Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottbare sind ordnungsgemäß zu entsorgen (z. B. Grünschnitt-Deponien).

Pro Garten ist mindestens ein Kompostbehälter von 0,5 m³ aufzustellen.

9.3 Für Fäkalien dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben oder Behälter angelegt bzw. aufgestellt werden. Zulässig sind Trockenklosetts und Camping- Toiletten in den Lauben.
Die Entleerung dieser Behältnisse darf nur in dafür vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden.

9.4 Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.

10. Tierhaltung

10.1 Haus- und Kleintiere dürfen in Kleingärten nicht gehalten werden.
Ausnahme sind Fische in Feuchtbiotopen.
Kleintiere in Käfigen dürfen tagsüber unter Aufsicht mitgebracht werden.

Innerhalb der Anlage müssen die Hunde angeleint werden.

Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, dass die Wege und Einrichtungen nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

10.2. Die Bienenhaltung in begrenzten Umfang gewünscht, bedarf aber der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
Die gesetzliche Haftung des Bienenhalters bleibt unberührt.

11. Strom

11.1 Stromverlegung in die Gartenhütten ist verboten.

11.2 Ausnahme sind die vorhandenen Stromanschlüsse der Anlage 2.
Der Verein haftet nicht für die, durch den Strom in den Hütten entstehenden Sach- oder Personenschäden.
Die Stromleitungen- und Anschlüsse sowie der FI – Schalter sind alle 2 Jahre durch einen Fachbetrieb zu überprüfen.
Die Stromzähler sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen auszutauschen.
Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
Der Anlageausschuss ist für die regelmäßige Überprüfung der Stromleitungen, Anschlüsse sowie des FI – Schalters verantwortlich.
Zusätzliche Neuverlegungen von Strom sind ab sofort verboten.
Alle mit dem Strom in der Anlage 2 verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Pächter der Anlage 2.

11.3 Strom in den Gemeinschaftshütten, Gemeinschaftstoiletten ist erlaubt.

11.4 Arbeitsstrom ist nur an mit dem Vorstand abgestimmten Entnahmestellen möglich. Es ist verboten, Arbeitstrom in die Hütten zu verlegen.

11.5Stromerzeugung durch Solaranlagen und die damit verbundene Nutzung ist erlaubt.

11.6 Zuwiderhandlungen sind vom Anlagenausschuss zu unterbinden und zwecks kurzfristiger Abmahnung der betroffenen Pächter an den Vorstand zu melden.

12. Fachaufsicht

Die Fachaufsicht für alle Kleingartenanlagen der Gemarkung Frankfurt am Main obliegt dem Grünflächenamt.
Beauftragte des Amtes sind berechtigt, einvernehmlich mit den Vorständen, Besichtigungen von Kleingartenanlagen/Einzelgärten durchzuführen (Prüfung der Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, Einhaltung der städtischen Kleingartenordnung). Ihren Weisungen hat der Vorstand/Pächter fristgemäß zu entsprechen.

Jeder einzelne Garten ist gut sichtbar zu nummerieren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlagen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nutzungen abgestellt werden sowie Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, unverzüglich oder spätestens bei Pächterwechsel entfernt werden.

13.2 Die Gartentore der einzelnen Gärten dürfen nicht abgeschlossen werden.

13.3 Beauftragte des Grundstückseigentümers/Hauptverpächters sind berechtigt, Anlagen und Einzelgärten zu betreten (Prüfung der Einhaltung von Pachtbestimmungen). Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemäß zu entsprechen.

13.4 Die vom Grünflächenamt herausgegebenen Merkblätter zum Kleingartenwesen sind zu beachten.

13.5 Die vorstehende Gartenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Frankfurt am Main, den 27.11.2007

Horst Freudenberger (1. Vorsitzender)
Wilhelm Müller (2. Vorsitzender)
Harald Reidt (Kassierer)